SC 1954 Leinzell e.V.

Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Vereinsname ist »Schachclub 1954 Leinzell e.V.«
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leinzell.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfs und der Jugendarbeit.
  3. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 3 – Mitgliedschaft in Dachorganisationen

  1. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Schachverband Württemberg e.V. als der übergeordneten Dachorganisation und anerkennt dessen Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
  3. Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) an und anerkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jedermann, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Gewähr für eine geordnete Mitgliedschaft bietet und bereit ist, sich für den Verein im Sinne dieser Satzung einzusetzen, kann Mitglied werden.
  2. Jugendliche und Heranwachsende, die das 7. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in den Verein als Jugendmitglied aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Für Jugendliche wird ein ermäßigter Beitrag erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Hauptversammlung.
  5. Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
  2. Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden:
    1. wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung und Vereinsbeschlüssen,
    2. wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet sind, seine Zwecke und sein Ansehen zu schädigen geeignet sind,
    3. wenn das Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
  4. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann das betreffende Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden des Vereins Widerspruch einlegen und an die nächste Hauptversammlung des Vereins appellieren, zu der das Mitglied einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet dann über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausschlussbeschluss des Vorstands zugestellt wird; im Falle einer Einlegung des Widerspruchs und der Anrufung der Hauptversammlung mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hauptversammlung einen endgültigen Beschluss gefasst hat. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  5. Der Todesfall führt zur sofortigen Beendung der Mitgliedschaft.
  6. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft sind die Vereinsbeiträge zu entrichten.

§ 6 – Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Hauptversammlung

§ 7 – Der Vorstand

  1. Den Vorstand bilden:
    1. der erste Vorsitzende
    2. der zweite Vorsitzende
    3. der Spielleiter
    4. der Kassenwart
    5. der Schriftführer (Pressewart)
    6. der Jugendleiter
    7. der Materialwart
    8. der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Spielordnung, Geschäftsordnung und dgl. für den Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Verabschiedung durch die Hauptversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder ist zur alleinigen Vertretung gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

§ 8 – Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im 2. Quartal einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung und eventuellen Anträgen werden vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin den Mitgliedern übersandt.
  3. Aufgaben der Hauptversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers,
    2. Entlastung des Vorstands,
    3. Wahl und eventuelle Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder,
    4. Wahl eines Kassenprüfers,
    5. Festsetzung von Beiträgen und der Art des Einzugs,
    6. Erledigung von Anträgen,
    7. Widerspruchsinstanz gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands,
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    9. Verabschiedung von Vereinsordnungen, z.B. einer Spielordnung, Geschäftsordnung, etc.
    10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  4. Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden in schriftlicher Form eingereicht werden. Die Hauptversammlung kann beschließen, dass nicht fristgerecht und nicht formgerecht eingereichte Anträge dennoch zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.
  5. Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grunds gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß erfolgter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jugendmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht, wenn eine diesbezügliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt. Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, davon ausgenommen sind Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Wahlen wird offen oder durch Akklamation abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt.
  7. Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen.

§ 9 – Satzungsänderungen und Auflösung des Verein

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder und ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung zulässig. Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamts treuhänderisch auf die Gemeindeverwaltung Leinzell zu übertragen, mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von 10 Jahren zu verwalten und im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Erfolgt keine Neugründung mehr, so ist das Vereinsvermögen ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden. Entsprechendes gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 10 – Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung wurde am 1. April 1985 errichtet und von der Hauptversammlung verabschiedet.

§ 11 – Ehrenamt

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.